Die Einleitung eines AO-SF-Verfahrens dient dazu, eventuell notwendigen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf eines Kindes festzustellen. 

Dieser ist für manche Kinder erforderlich, um sie im Hinblick auf die schulische und persönliche Entwicklung bestmöglich zu fördern. In den Klassenstufen 5 und 6 (in besonderen Ausnahmefällen auch noch in Jahrgang 7) kann die Klassenkonferenz zu der Einschätzung gelangen, dass SchülerInnen einen erhöhten Unterstützungsbedarf hat und dass für sie/ihn ein AO-SF-Verfahren eingeleitet werden soll. Die Entscheidung beruht auf der Beobachtung und Einschätzung der Lernentwicklung und des Verhaltens des einzelnen Kindes. Voraussetzungen für die Entscheidung sind zum einen der Nachweis einer bestehenden umfangreichen schulischen Förderung und Unterstützung und zum anderen der Nachweis, dass Eltern und SchülerIn informiert und beraten wurden. 

Eine Dokumentation wird durch die Klassenleitung vorgenommen. In einem gemeinsamen Gespräch erläutert die Klassenleitung den Eltern ausführlich die Entscheidung der Klassenkonferenz, gibt einen Überblick über die bisher erfolgten Fördermaßnahmen und zeigen Optionen auf, die das AO-SF-Verfahren bietet. Das Verfahren wird danach in der Regel mit dem Einverständnis der Eltern eingeleitet. Nur in zu begründenden Ausnahmefällen kann das Verfahren durch die Schule beantragt werden. Der Antrag wird von den KlassenlehrerInnen über die Schulleitung gestellt und spätestens bis zum 15. Februar eines Jahres bei der Bezirksregierung eingereicht. Dieser Termin ist bindend, da verspätet oder unvollständig eingereichte Anträge nicht bearbeitet werden. Im Verlauf des Verfahrens beauftragt die Bezirksregierung einen Sachverständigen/eine Sachverständige (in der Regel eine sonderpädagogische Fachkraft) mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser nimmt mit der Klassenleitung Kontakt auf und bespricht Modalitäten für notwendige Unterrichtsbesuche oder Testungen, die weitere Informationen für das Gutachten liefern. Das Gutachten verfassen GutachterIn und KlassenlehrerIn gemeinsam.

Nach der Auswertung des Gutachtens durch die Bezirksregierung wird dort über den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und den Förderort entschieden. Das Ergebnis wird den Eltern und der Schule schriftlich mitgeteilt. 

Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen: 

  1. Dokumentation der Lernentwicklung und des Leistungsstandes (Nachweis durch Schülerstammblatt, Zeugniskopien, …) sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens, Informationen über das Lebensumfeld
  2. Dokumentation der schulischen Fördermaßnahmen und deren Ergebnisse
  3. Konferenzprotokolle, auf denen der betreffende Schüler/die betreffende Schülerin thematisiert wurde - ggf. Kopien durchgeführter Ordnungsmaßnahmen
  4. Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche mit Erziehungsberechtigten
  5. Kopien von Unterlagen über mögliche Behinderungen (von Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt)
  6. Bestellungsurkunde bei einem Vormund / ErgänzungspflegerIn
  7. Sorgerechtsnachweis bei allein sorgeberechtigten Elternteilen 

Grundlegende Informationen sind auf der Homepage des Schulministeriums  zu finden, weiterführende hilfreiche Informationen auch auf der Seite des Schulamtes Paderborn?? .